Satzung des Lebens(t)raum e.V. 

Satzung als Neu-Fassung vom 05.09.2022 des gemeinnützigen Vereins

Satzung des Lebens(t)raum e.V.

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Mitgliedschaft im Verein
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Organe des Vereins
§ 1O Die Mitgliederversammlung
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Das Kuratorium
§ 14 Hauptamtlicher Vorstand
§ 15 Fachbeirat
§ 16 Rechnungslegung
§17 Kassenprüfer
§18 Satzungsänderungen
§19 Auflösung des Vereins
§20 Wirksamkeit der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Lebens(t)raum e.V.“ und hat seinen Sitz in Halle (Saale).
2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen sowie eine umfassende Hilfe für betroffene Familien. Der  Verein setzt sich für ein selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges Leben für Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sowie auch in der Kinder- und
Jugendarbeit ein.  Dies geschieht insbesondere durch Aufbau und Betrieb geeigneter Einrichtungen und
Dienste, mit dem Ziel der Integration und Inklusion, z.B. durch:

  • Errichtung, Betreuung und Betreibung von gemeinnützigen Einrichtungen der Behindertenhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe
  • Freizeitgestaltung, Bildung und nichtkommerzielle Reisen
  • Förderung des Sportes, in Zusammenarbeit mit entsprechenden Organisationen,
  • Kunst und Kultur
  • Organisation von Gesprächsrunden und Elternarbeit
  • Öffentlichkeitsarbeit sowie Zusammenarbeit mit Vereinigungen, Fachleuten und öffentlichen Gremien mit dem Ziel der zunehmenden Berücksichtigung der
  • Behindertenproblematik im sozialen Gefüge
  • Einflussnahme bei öffentlichen Bauvorhaben auf behindertengerechtes Bauen und Wohnen
  • Einflussnahme bei der Errichtung von geeigneten Arbeitsplätzen auch in Industrie und Handwerk

2. Der Verein ist Interessenvertreter für Menschen mit Behinderung und für Menschen die von Behinderung bedroht sind, deren Eltern und Angehörigen, Begleitern und Förderern.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Der Verein kann Mitglied in Vereinen werden, die denselben Zweck verfolgen.
4. Der Verein organisiert für die hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeiter die  erforderlichen Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie den Erfahrungsaustausch.

§ 3 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr endet am 31 .12. des Jahres, in dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen wurde.

§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein kann seine Betreuungsaufgaben in Form von ambulanten, teilstationären und vollstationären Maßnahmen durchführen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft im Verein
1. ordentliche Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
2. Die Mitgliedschaft kann bestehen als:
a) ordentliches Mitglied
b) förderndes Mitglied
c) Ehrenmitglied
3. a) Ordentliche Mitglieder sind Personen zu §5 Abs. 1., die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen. Das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme.
b) Fördernde Mitglieder sind Personen zu §5 Abs. 1., die beim Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellen, um die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme.
c) Ehrenmitglieder sind Personen zu 1.a), die auf Vorschlag durch das Kuratorium hierzu ernannt werden. Sie müssen sich durch ihre Aktivitäten um den Verein besonders verdient gemacht haben.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Verein verpflichtet sich der Antragsteller, die Ziele, Zwecke und Satzung anzuerkennen. Die geltenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind einzuhalten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung (BO).
2. Fördernde Mitglieder zahlen oder leisten den Beitrag, zudem sie sich bei der Aufnahme gegenüber dem Vorstand verpflichtet haben.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
2. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach dessen Anhörung das Kuratorium. Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund möglich. Gegen die Entscheidung des Kuratoriums kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese hat darüber abzustimmen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht:
• aktiv im Verein mitzuarbeiten
• zu wählen und gewählt zu werden
• sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern
• Vorschläge zu unterbreiten und Anträge zu stellen
• Vergünstigungen und Förderungen, die auf Grund entsprechender Vereinsbeschlüsse gewährt werden, in Anspruch zu nehmen
2. Jedes ordentliche Mitglied hat die Pflichten:
• die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen
• übernommene Aufgaben zu erfüllen und die Arbeit des Vereins aktiv zu unterstützen
• Vereinsbeschlüsse und -ziele anzuerkennen und danach zu handeln.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. das Kuratorium
3. der hauptamtliche Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung sowie die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem Kuratoriumsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden.
4. Sie erfolgt durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
5. Jede Frist- und ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
7. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
8. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom 1. Kuratoriumsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
2. Nach fristgerechter Einladung (14 Tage) ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Ausnahme hiervon stellt die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins dar.
3. Die Mitgliederversammlung Fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, es ist vom Kuratoriumsvorsitzenden oder vom stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen.
5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss des Kuratoriums zugelassen werden.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl des Kuratoriums
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages
d) Beratung des Jahresberichtes und der geprüften Jahresrechnung
e) Beschluss über die Entlastung des Kuratoriums
f) Beschluss der Satzung bzw. Beschluss von Satzungsänderungen und Satzungsergänzungen
g) Beschluss des Haushaltes
h) Beschluss über Auflösung des Vereins
i) Beschluss über den Einspruch wegen Ablehnung der Aufnahme eines Mitglieds in den Verein
j) Beschlüsse über einen Aufwendungsersatzanspruch der Mitglieder an den Verein
2. Das Kuratorium ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

§ 13 Das Kuratorium
1. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus:

  • dem Kuratoriumsvorsitzenden
  • dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden
  • sowie 2 weiteren Kuratoriumsmitgliedern.

2. Das Kuratorium wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 7 Jahren gewählt. Es bleibt bis zur rechtsgültigen Neuwahl des jeweiligen amtsbezogenen neu gewählten Kuratoriums im Amt, maximal jedoch weitere 6 Monate. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

3. Das Kuratorium beruft den hauptamtlichen Vorstand des Vereins Lebens(t)raum, welcher seiner Aufsicht unterliegt. Der Vorstand kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

4. Das Kuratorium führt den Verein Lebens(t)raum strategisch und erfüllt seine Aufgaben nach den Festlegungen der Satzung und Ordnungen des Vereins und der Mitgliederversammlung. Das Kuratorium gibt sich eine interne Geschäftsordnung und eine den jeweiligen Kompetenzen entsprechende Geschäftsverteilung. Die interne Geschäftsordnung des Kuratoriums trägt keinen Satzungscharakter.

5. Kuratoriumsmitglieder sollen sich vorwiegend aus Menschen mit Behinderungen oder Angehörigen dieser Personengruppe ergeben bzw. aus Personen, die aktiv das Leitbild des Lebenstraum e.V. vertreten.

6. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums im Laufe seiner Amtszeit aus dem Kuratorium aus, so ergänzt sich das Kuratorium selbst bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese beschließt die Bestätigung oder den Widerruf dieser Kooptierung. lm Falle des Vertrauensverlustes gegenüber einem Kuratoriumsmitglied ist das Kuratorium berechtigt, auf Antrag eines anderen Kuratoriumsmitgliedes dieses durch Beschluss von seinen Aufgaben vorübergehend zu entbinden. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung hat endgültig über eine Abberufung des Kuratoriumsmitgliedes zu beschließen. Das betroffene Kuratoriumsmitglied ist vor der jeweiligen Beschlussfassung durch die Beschlussorgane anzuhören.

7. Es können maximal 2 Kuratoriumsmitglieder kooptiert werden.

§ 14 Hauptamtlicher Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne des § 26 BGB, durch den aus mindestens zwei und maximal drei Personen bestehenden hauptamtlichen Vorstand vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

2. Die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes werden vom Kuratorium für den Zeitraum von 7 Jahren berufen. Das Kuratorium unterzeichnet die entsprechenden vertraglichen Grundlagen und kann den hauptamtlichen Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit abberufen. Das Kuratorium erteilt die inhaltliche Genehmigung der Anstellungsverträge der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder. Die Kuratoriumsvorsitzende bzw. der Kuratoriumsvorsitzende unterzeichnet die arbeitsrechtlichen Erklärungen für die Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes des Vereins Lebens(t)raum.

3. Das Kuratorium legt für die einzelnen Mitglieder des hauptamtlichen Vorstandes die Aufgabenfelder fest und entscheidet über die Person der bzw. des Vorsitzenden.

4. Die Arbeitsaufgaben des hauptamtlichen Vorstandes sind auf der Grundlage des Geschäftsverteilungsplanes zwischen den Vorstandsmitgliedern festgelegt. Kommt es hier zu Überschneidungen, entscheidet auf Antrag ein hauptamtliches Vorstandsmitglied des Vereins. Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Vorstandsvorsitzende des Vereins.

5. Der hauptamtliche Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Er hat bei seiner Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden. lm Streitfall trägt der hauptamtliche Vorstand dafür die Beweislast. Der hauptamtliche Vorstand übt im Verein die Arbeitgeberfunktion mit allen Rechten und Pflichten aus.

6. Über die Anlagenpolitik des Vereins entscheidet das Kuratorium. Erwerb, Veräußerung und Beleihung von Verein eigenen Immobilien unterliegen ebenso wie die Durchführung von Bauvorhaben der Genehmigung des Kuratoriums, Zur Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen, die über den üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgehen, ist die Einwilligung des Kuratoriums erforderlich. Dies gilt insbesondere – aber nicht ausschließlich -für die nachstehenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte:

– grundstücksgleiche Rechte sowie Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Wirtschaftsgüter,

– Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,

– Vornahme von Neubauten, Anbauten, Erweiterungen von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen, Erwerb von und Verfügung über Gegenstände des mobilen Anlagevermögens einschließlich des Abschlusses von Leasing-Verträgen, sofern dies nicht im jährlichen lnvestitionsplan genehmigt ist oder der Anschaffungsaufwand für einen bestimmten Anlagegegenstand oder eine Sachgesamtheit den Betrag von 50.000 € im Einzelfall überschreitet,

– Erwerb von und Verfügung über Wertpapiere und Beteiligungen mit Ausnahme der Entgegennahme und Diskontierung handelsüblicher Wechsel,

– Erwerb und Verfügung über Patente oder ähnliche Verfahrensrechte sowie Abschluss von Lizenzverträgen,

– Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, Filialen und anderen Betriebsstätten,

– Eingehung von Bürgschaften,

– bürgschaftsähnlichen Verpflichtungen sowie Haftungsverhältnisse, die ein Einstehen müssen für Verbindlichkeiten Dritter begründen,

– Stimmrechtsausübung bei Beteiligungsgesellschaften, falls der Beschlussgegenstand zu den genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen im Sinne dieser Bestimmung zählt.

– In folgenden Angelegenheiten ist weiterhin eine Genehmigung durch das Kuratorium notwendig:

– vom Vorstand vorzulegenden Businesspläne der jeweiligen Projekte,

einschließlich Stellenplan einschließlich etwaiger notwendiger Anpassungen,

– Feststellung des Jahresabschlusses des Vereins,

– Nebenbeschäftigungen der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder,

– Bestellung des Wirtschaftsprüfers für die Jahresabschlussprüfung,

– Abschluss, Änderung und Auflösung von Anstellungsverträgen mit Angestellten oder freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, wenn ihre Jahresbezüge eine Grenze in Höhe von 50.000 Euro überschreiten oder sie Einfluss auf den Stellenplan haben,

– Übernahme und Veräußerungen von Beteiligungen, Gründung von Gesellschaften,

– Aufnahme von Anleihen und Krediten, sofern sie im Wirtschaftsplan nicht enthalten sind und im Einzelfall den Betrag in Höhe von 25.000 Euro übersteigen,

– Genehmigung von Darlehen an Mitgliedsvereine oder -verbände,

– Realisierung von Investitionen und Bauvorhaben, sobald sie dem Inhalt nach und/oder betragsmäßig im Wirtschaftsplan nicht aufgeführt sind und die Höhe von 25.000 Euro übersteigen,

– Abschluss von Dauerschuldverhältnissen,

– Überwachung des Risikomanagementsystems.

– Das Kuratorium muss in alle Einzelgeschäfte mit einem Wert über 100.000 Euro vorher einwilligen.

7. Der hauptamtliche Vorstand des Vereins hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

– Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums

– Führung der laufenden Geschäfte,

– Vorbereitung des Jahresetats,

– Vorbereitung der Jahresrechnung,

– Erstellung der Personalplanung,

– Erstellung der lnvestitionsplanung,

– Bewirtschaftung des Etats.

Der hauptamtliche Vorstand legt dem Kuratorium für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan vor, der in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein muss.

Bei Abweichungen von mehr als 5 % des Gesamthaushaltes zum bestätigten Haushaltsplan legt der hauptamtliche Vorstand dem Kuratorium einen Nachtragshaushalt vor.

Für jedes Geschäftsjahr werden durch den hauptamtlichen Vorstand eine Gewinn- und Verlustrechnung und soweit erforderlich eine Bilanz erstellt, die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.

§ 15 Fachbeirat
1. Das Kuratorium ist berechtigt, einen Fachbeirat zu bestellen, welcher das Kuratorium bei fachbezogenen Themen, insbesondere auf dem Gebiet des Sozialwesens oder im Gesundheitsbereich berät.
2. Die Anzahl der Beiratsmitglieder wird durch das Kuratorium bestimmt. Mitglieder des Fachbeirats können sowohl Mitglieder des Vereins Lebens(t)raum als auch Nichtmitglieder sein. Die Berufung in den Beirat erfolgt auf unbestimmte Zeit, sofern das Kuratorium keine anderweitige Regelung trifft.
3. Der Fachbeirat kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Die Tätigkeit im Fachbeirat erfolgt ehrenamtlich.

§ 16 Rechnungslegung
1. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Organisation die Erfüllung der Aufgaben des Vereins gewährleisten. Die Bestimmungen über
Gemeinnützigkeit (vergl. §4) sind maßgebend.
2. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Aufgrund des Inventars und der Buchführung hat der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz sowie Einnahmen und Ausgaben-Rechnung) sowie einen Geschäftsbericht aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
3. Der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht des Vorstandes und der Bericht der
Rechnungsprüfer sind der Mitgliederversammlung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Auf der folgenden Mitgliederversammlung ist darüber abzustimmen.

§ 17 Kassenprüfer
1. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (mindestens zwei) überwachen die Kassengeschäfte und das Finanzgebaren des Vereins.
2. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes sein. Sie überprüfen die satzungsgemäße Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel.
3. Die Überprüfung ist mindestens einmal im Jahr vorzunehmen. Über das Ergebnis der Prüfung fertigen die Kassenprüfer ein Protokoll. Die Mitgliederversammlung ist
hierüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung oder, sofern erforderlich, in einer außerordentlichen Versammlung zu unterrichten.
4. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für 7 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
5. Sollte sich für eine interne Kassenprüfung kein geeignetes Mitglied im Verein als Kassenprüfer bereit erklären, ist das Kuratorium befugt, die Kassenprüfung an eine externe Stelle zu übergeben.

§ 18 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen oder Satzungsergänzungen bedürfen der¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
3. Die Mitglieder sind über alle durchgeführten Satzungsänderungen zu informieren

§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist mit einer¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit muss die Versammlung vertagt und bei Einberufung einer neuen Versammlung die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der
Kuratoriumsvorsitzende und der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende die
gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
4. Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke kommt das Vermögen nach der Begleichung der Schulden dem Bundesverband für Körper- und Mehrfach behinderte e.V. zugute. Dieses Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Betreuung von Menschen mit Behinderung im Sinne dieser Satzung in Halle (Saale) eingesetzt werden.

§ 20 Wirksamkeit der Satzung
Die Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Dieser Neufassung der Satzung wurde am 05.09.2022 von der Mitgliederversammlung
beschlossen.