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Recht auf Teilhabe sicherstellen! – Positionspapier der Fachverbände für Menschen mit Behinderung

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung warnen vor Kürzungen bei der Eingliederungshilfe. Sie halten fest: Das Recht auf Teilhabe und die Verwirklichung von Menschenrechten dürfen nicht beschnitten werden. Auf ihrer Konferenz am 25. und 26. November in Berlin haben die Fachverbände das Positionspapier „Recht auf Teilhabe sicherstellen“ verabschiedet. Hiermit machen die Fachverbände deutlich, dass Teilhabe ein Menschenrecht ist und keine Sparmasse sein darf.

Recht auf Teilhabe sicherstellen!

Eingliederungshilfe unter schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen weiterentwickeln

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung halten die durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eingeführte personenzentrierte Ausrichtung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung für essentiell und richtungsweisend. Einen Rückschritt hinter diese Errungenschaften darf es nicht geben. 

Mit großer Sorge blicken die Fachverbände für Menschen mit Behinderung deshalb auf aktuelle Vorschläge der Länder und kommunalen Träger zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe.1 Das Recht von Menschen mit Behinderung auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft darf den Einsparungsbemühungen der Kostenträger nicht zum Opfer fallen. Auch bei bestehendem Kostendruck sind soziale Gerechtigkeit, Teilhabe und eine soziale Infrastruktur unabdingbar. 

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung bekräftigen deshalb noch einmal ihre Positionen zu folgenden wesentlichen Punkten:

  1. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist zu beachten. Die Teilhabe von Menschen mit Behinderung ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge. Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) stellt dies klar und ist bei der Weiterentwicklung des BTHG zwingend zu beachten.
  2. Das Recht auf Teilhabe ist unteilbar. Teilhabe darf nicht vom Ausmaß des Unterstützungsbedarfs oder der Schwere der Behinderung abhängig gemacht werden. Auch Menschen mit komplexer Behinderung und intensivem Assistenzbedarf haben ein Recht auf Teilhabe.
  3. „Nichts über uns ohne uns“ gilt auch für den derzeitigen Dialogprozess. Die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe muss mit voller und direkter Beteiligung der Menschen mit Behinderung und ihrer Verbände erfolgen. Echte Partizipation ist deshalb auch in dem derzeitigen Dialogprozess zwischen Bund, Ländern und Kommunen sicherzustellen, in dessen Rahmen auf Grundlage der Evaluationen zum BTHG dessen Umsetzung und Ausgestaltung beraten wird. 
  4. Barrieren sind abzubauen und Regelsysteme inklusiv auszurichten. Ganz im Sinne der UN-BRK sind Barrieren abzubauen und der Sozialraum und Regelsysteme inklusiv auszurichten. Unabhängig davon muss es selbstverständlich sein, dass erforderliche Assistenzleistungen gewährt werden und entsprechende Angebote vorhanden sind. 
  5. Die Einkommens- und Vermögensheranziehung ist abzuschaffen. Eingliederungshilfe muss für Menschen mit Behinderung unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Eine inklusive Gesellschaft stellt notwendige Unterstützungsleistungen kostenfrei zur Verfügung. Im Übrigen steht der personelle Aufwand für die Einkommens- und Vermögensüberprüfung im Missverhältnis zu den etwaigen hierdurch erzielten Einnahmen. 
  6. Die freie Wahl des Wohnorts muss gewährleistet sein. Nach Art. 19 der UN-BRK haben Menschen mit Behinderung das Recht zu entscheiden, wo und wie sie leben möchten. Einen Mehrkostenvorbehalt in Bezug auf das Wohnen sieht das SGB IX nicht vor. Das muss auch so bleiben. Darüber hinaus müssen Bund und Länder ausreichenden barrierefreien und bezahlbaren Wohnraum schaffen, um die freie Wahl des Wohnorts zu gewährleisten. 
  7. Der Gleichrang von Pflege und Eingliederungshilfe muss erhalten bleiben. Pflege und Eingliederungshilfe haben unterschiedliche Zielsetzungen. Die Leistungen können daher nicht in ein Vorrang-/Nachrang-Verhältnis zueinander gesetzt werden. Der in § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI verankerte Gleichrang muss deshalb erhalten bleiben. Auch darf die Pflegeversicherung pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, nicht benachteiligen. 
  8. Die Bedarfsermittlung ist zu vereinfachen. Das Gesamtplanverfahren muss für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen verständlich und ohne großen Aufwand nutzbar sein. Die bestehenden Instrumente sollten vereinfacht und zu einem bundeseinheitlichen Verfahren entwickelt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die ICF-Orientierung erhalten bleibt und der Fokus nicht von der individuellen Lebenssituation auf eine standardisierte formale Abfrage von „Defiziten“ verschoben wird.
  9. Für festgestellte Bedarfe muss es passgenaue Angebote geben. Die Träger der Eingliederungshilfe müssen personenzentrierte Leistungen für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Es müssen Vereinbarungen mit den Leistungserbringern abgeschlossen werden, die die Assistenzbedarfe der Leistungsberechtigten mit der entsprechenden strukturellen, personellen und betriebsbedingten Ausstattung berücksichtigen. Der Bedarf der Leistungsberechtigten in einer bestimmten Region muss das Angebot bestimmen – nicht das Angebot den Bedarf. 
  10. Behinderungsbedingte Bedarfe sind bei den Wohnkosten anzuerkennen. Die Wohnraumbelange von Menschen mit Behinderung sind bei der Erfassung angemessener ortsüblicher Wohnraumkosten zu berücksichtigen. Das gilt für Barrierefreiheit und bei besonderen Wohnformen insbesondere auch für das Bauordnungsrecht. 
  11. Die Finanzierung von Teilhabeleistungen ist zu gewährleisten. Länder und Kommunen sind mit auskömmlichen finanziellen Mitteln auszustatten, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung von Teilhabeleistungen zu ermöglichen. Der dem BTHG immanente Zielkonflikt zwischen personenzentrierter Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und budgetneutraler Umstellung ist aufzulösen. 
  12. Regionale Belegungsrechte sind abzulehnen. Das sozialrechtliche Leistungsdreieck darf nicht durch regionale Belegungsrechte eingeschränkt werden. Dies würde Zuweisungen gegen den Willen von Menschen mit Behinderung ermöglichen und ihrem Wunsch- und Wahlrecht zuwiderlaufen. 
  13. Tarifverträge wie auch Vergütungen nach kirchlichem Arbeitsrecht sind anzuerkennen. Gute Arbeit hat ihren Preis. Gerade in Zeiten des zunehmenden Personalmangels kommt tariflicher Entlohnung eine entscheidende Bedeutung zu. Tarifkostensteigerungen sind daher ohne Begrenzung zu übernehmen. 
  14. Die partnerschaftliche Zusammenarbeit ist zu stärken. Das Sozialrecht und die Eingliederungshilfe leben von partnerschaftlicher Zusammenarbeit der Leistungsträger und Leistungserbringer sowie der Partizipation der Selbstvertreter*innen. Einseitige Bestimmungsrechte, wie zum Beispiel Sanktionen ohne Zustimmung der Leistungserbringer, können die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigen und werden abgelehnt.

Hintergrund

Positionspapiere zum BTHG 

Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung verweisen zur näheren Erläuterung ihrer Positionen auf ihre beiden ausführlichen, aktuellen Positionspapiere zum BTHG: 

Kostensteigerung in der Eingliederungshilfe 

Laut Ergebnis der Finanzkommission sind die Nettoausgaben der Eingliederungshilfe von 18,1 Mrd. € (2018) auf 25,4 Mrd. € (2023) gestiegen. Allerdings sind nur 7,6 Prozentpunkte auf gesetzliche Änderungen wie das BTHG zurückzuführen. Der Großteil entfällt auf inflationsbedingte Preissteigerungen sowie den Personalaufwuchs bei den Trägern der Eingliederungshilfe. Diese haben ihr Personal massiv um 218 % im Zeitraum von 2016 und 2023 ausgebaut. Die Kostensteigerungen in der Eingliederungshilfe sind deshalb differenziert und preisbereinigt zu betrachten. 

Fachverbände für Menschen mit Behinderung 

Die fünf Fachverbände für Menschen mit Behinderung repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit der Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Ihre zentrale Aufgabe sehen die Fachverbände in der Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in einer sich immerfort verändernden Gesellschaft.

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